Keine Verein ohne Satzung. Das ist natürlich auch bei uns nicht anders. Unsere Satzung legt fest, wie wir arbeiten, welche Ziele uns wichtig sind und wie wir sie erreichen möchten. Hier kannst du die Satzung einsehen und dir ein genaues Bild machen.
Du kannst Dir unsere Satzung natürlich auch HIER herunterladen.
Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte e.V.
Beschlossen am 21.03.2024, dem Tag der Vereinsgründung. Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 05.07.2024.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen. - Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig, Ortsteil Liebertwolkwitz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte ist selbstlos tätig und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. - Zweck des Vereins ist Förderung der Volksbildung, der Erziehung sowie der Heimatkunde. Erreicht
wird der Zweck durch die Erforschung und Dokumentation der Ortsgeschichte von Liebertwolkwitz
und früherer dortiger Lebensweisen sowie regionalen Brauchtums und historischen Handwerks.
Das Interesse an regionaler Geschichte soll bei den Einwohnerinnen und Einwohnern von
Liebertwolkwitz sowie anderen Interessierten geweckt und erhalten werden. Der Satzungszweck
wird weiterhin durch die Veröffentlichung und Zurverfügungstellung der gewonnenen
Erkenntnisse in Zeitschrift en und anderen Publikationen verwirklicht. Zudem wird das historische
Wissen in Form von Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträgen, zivilhistorischen Darstellungen
und Ausstellungen weitergegeben. Die Wissensvermittlung an Schülerinnen und Schüler im
Rahmen eines wiederkehrend stattfindenden „Schul-Hof“-Projektes bildet einen besonderen
Schwerpunkt der Vereinsarbeit. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung. - Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderinnen und
Förderer des Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige Geschichte in den Verein als Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer
Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt
oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei dem Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches
Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen de s Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige
Geschichte zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es
in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen de s Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige
Geschichte durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen monatlich zum Ersten des Monats fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. - Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung, die durch den Vorstand
beschlossen wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu
berücksichtigen. - Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Kernvorstand nach § 26 BGB sowie einem erweiterten
Vorstand ohne Vertretungsberechtigung. - Der Kernvorstand nach § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden und maximal zwei
Vertreterinnen/Vertretern (erste/r und zweite/r Stellvertreter/-in). Sie/Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. - Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei, maximal fünf weiteren Vereinsmitgliedern.
- Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. - Der/Die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende den Verein allein, im Verhinderungsfall vertritt ihn
der/die erste Stellvertreter/-in, in dessen/deren Verhinderungsfall die/der zweite Stellvertreter/-
in. - Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und
seine Vertreter/-innen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem
Austritt aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin/seines Nachfolgers im
Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. - Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von ihrer/seinem ersten Stellvertreter/-in, einberufen. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden und ist per E-Mail möglich. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die der/des ersten
Stellvertreterin/Stellvertreters. - Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem
Protokollführer/-in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem
ersten Stellvertreter/-in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von
Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers, der kein Mitglied des Vorstandes ist,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands. - Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung und ist per E-Mail möglich. - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. - Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
der/dem ersten oder zweiten Stellvertreter/-in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Dritt el aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen. - Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Kann bei Wahlen kein /e Kandidat/-in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen
der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen. Dieses ist von der/dem Protokollführer/-in und von der/dem Versammlungsleiter/-in zu
unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die/der erster
Stellvertreter/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. - Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Leipzig, 05.07.2024