Unsere Satzung

Keine Verein ohne Satzung. Das ist natürlich auch bei uns nicht anders. Unsere Satzung legt fest, wie wir arbeiten, welche Ziele uns wichtig sind und wie wir sie erreichen möchten. Hier kannst du die Satzung einsehen und dir ein genaues Bild machen.

Du kannst Dir unsere Satzung natürlich auch HIER herunterladen.

Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte e.V.

Beschlossen am 21.03.2024, dem Tag der Vereinsgründung. Geändert mit Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 05.07.2024.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte“. Er soll in das
    Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e. V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig, Ortsteil Liebertwolkwitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte ist selbstlos tätig und verfolgt
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist Förderung der Volksbildung, der Erziehung sowie der Heimatkunde. Erreicht
    wird der Zweck durch die Erforschung und Dokumentation der Ortsgeschichte von Liebertwolkwitz
    und früherer dortiger Lebensweisen sowie regionalen Brauchtums und historischen Handwerks.
    Das Interesse an regionaler Geschichte soll bei den Einwohnerinnen und Einwohnern von
    Liebertwolkwitz sowie anderen Interessierten geweckt und erhalten werden. Der Satzungszweck
    wird weiterhin durch die Veröffentlichung und Zurverfügungstellung der gewonnenen
    Erkenntnisse in Zeitschrift en und anderen Publikationen verwirklicht. Zudem wird das historische
    Wissen in Form von Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträgen, zivilhistorischen Darstellungen
    und Ausstellungen weitergegeben. Die Wissensvermittlung an Schülerinnen und Schüler im
    Rahmen eines wiederkehrend stattfindenden „Schul-Hof“-Projektes bildet einen besonderen
    Schwerpunkt der Vereinsarbeit.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet
    über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste
    ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderinnen und
    Förderer des Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige Geschichte in den Verein als Ehrenmitglieder
    auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer
    Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
    werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt
    oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
    schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei dem Liebertwolkwitzer Verein für lebendige Geschichte aktiv
    mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches
    Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen de s Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige
    Geschichte zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es
    in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen de s Liebertwolkwitzer Vereins für lebendige
    Geschichte durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen monatlich zum Ersten des Monats fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
    entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung, die durch den Vorstand
    beschlossen wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu
    berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Kernvorstand nach § 26 BGB sowie einem erweiterten
    Vorstand ohne Vertretungsberechtigung.
  2. Der Kernvorstand nach § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden und maximal zwei
    Vertreterinnen/Vertretern (erste/r und zweite/r Stellvertreter/-in). Sie/Er vertritt den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei, maximal fünf weiteren Vereinsmitgliedern.
  4. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der
    Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
  5. Der/Die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende den Verein allein, im Verhinderungsfall vertritt ihn
    der/die erste Stellvertreter/-in, in dessen/deren Verhinderungsfall die/der zweite Stellvertreter/-
    in.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
    Jahren einzeln gewählt. Der gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und
    seine Vertreter/-innen. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem
    Austritt aus dem Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
    vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied
    bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin/seines Nachfolgers im
    Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
    berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers durch die
    Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung von ihrer/seinem ersten Stellvertreter/-in, einberufen. Eine Einberufungsfrist
    von einer Woche soll eingehalten werden und ist per E-Mail möglich. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
    entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die der/des ersten
    Stellvertreterin/Stellvertreters.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem
    Protokollführer/-in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem
    ersten Stellvertreter/-in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von
    Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers, der kein Mitglied des Vorstandes ist,
    f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
    Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
    Frist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung und ist per E-Mail möglich.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
    vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
    beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
    Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
    werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
    dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder
    Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
    Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
    des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
    von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
    der/dem ersten oder zweiten Stellvertreter/-in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Dritt el aller Vereinsmitglieder
    anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
    eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
    Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
    hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Kann bei Wahlen kein /e Kandidat/-in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
    vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen
    der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von
    neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
    fertigen. Dieses ist von der/dem Protokollführer/-in und von der/dem Versammlungsleiter/-in zu
    unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und die/der erster
    Stellvertreter/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
    Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
    Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Leipzig, 05.07.2024

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